S A T Z U N G
über die Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms
für den Landkreis Schaumburg
Aufgrund der §§ 7 und 36 Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2001 (Nds. GVBI. S. 701), i.V.m. §§ 27, 8 (3) Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBI. S. 301), hat der Kreistag des Landkreises Schaumburg in seiner Sitzung am 01.07.2003 als Satzung beschlossen:
§ 1
Feststellung
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Schaumburg bestehend aus
- Beschreibender Darstellung und
- Zeichnerischer Darstellung (Plan im Maßstab 1:50000)
wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 NROG festgestellt.
§ 2
Geltungsdauer
Das RROP tritt zehn Jahre nach seinem Wirksamwerden außer Kraft, sofern es nicht vorher neu festgestellt oder die Frist von der Aufsichtsbehörde nicht verlängert worden ist (§ 8 Abs. 5 NROG).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Stadthagen, den 05.10.2004
Landkreis Schaumburg
Heinz-Gerhard Schöttelndreier
Landrat